Der Deutsche Musikverleger-Verband e.V. (DMV) fordert eine Überarbeitung des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 24. Juni 2020 in Berlin vorgelegten Diskussionsentwurfs, mit dem insbesondere der umstrittene Artikel 17 der DSM-Richtlinie der EU in nationales Recht übertragen werden soll. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli äußert der Verband starke Bedenken gegen den Diskussionsentwurf eines "Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“. Die Kritik des DMV bezieht sich insbesondere auf das geplante Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, das  Art. 17 der Richtlinie umsetzen soll, jedoch zulasten der Rechteinhaber weit über die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen hinausgeht.

Mühsam gefundener Kompromiss muss gewahrt werden

Der DMV begrüßt ausdrücklich, dass das BMJV einen Vorschlag zur Umsetzung der Regelungen der DSM-Richtlinie zur Diskussion stellt. "Wir sind uns dabei der politischen Dimension der hier behandelten Bereiche durchaus bewusst und kennen das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Nutzer, Diensteanbieter und nicht zuletzt der Rechteinhaber. Uns allen sind die teilweise heftigen Diskussionen rund um die Verabschiedung der DSM-Richtlinie im letzten Jahr noch gegenwärtig“, meint Dr. Götz von Einem, Vorsitzender des Rechtsausschuss im DMV und ergänzt: "Umso wichtiger ist es, dass bei ihrer Umsetzung in nationales Recht die schlussendlich vereinbarten Ziele, Grundsätze und Regelungen möglichst genau berücksichtigt und übernommen werden – nur so kann der mühsam gefundene Kompromiss gewahrt werden.“ Zudem ist eine inhaltsgenaue Transposition auch die Voraussetzung für eine gleichlaufende Umsetzung der Richtlinie in sämtlichen Mitgliedstaaten und damit der Harmonisierung dieser Regelungen, die allen Beteiligten zugutekommt.

Diskussionsentwurf verstößt gegen geltendes Recht

"Leider stellt der Diskussionsentwurf diese Einigung in Frage, indem das BMJV einen eigenen Mechanismus für die Haftung von Plattformen vorschlägt. Eine derartige deutscher Sonderregelung würde dem Zweck der Richtlinie, in Europa einen einheitlichen Rechtsrahmen für den digitalen Binnenmarkt zu schaffen, zuwiderlaufen“, erklärt von Einem.  Zudem verstoßen nach Auffassung des DMV einige Regelungen im Diskussionsentwurf sowohl gegen internationales und EU-Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht. Von Einem ergänzt: "Die Richtlinie stellt die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für die auf ihren Plattformen hochgeladenen Inhalte eindeutig klar. Wird der Diskussionsentwurf wie vorgeschlagen umgesetzt, wird diese Regelung aufgeweicht und die gesamte Darlegungslast auf die Rechteinhaber verschoben. Erforderlich ist deshalb eine grundlegende Überarbeitung des Diskussionsentwurfs, bei der möglichst eine wortgetreue Übertragung der Richtlinie angestrebt werden sollte.“

Bewährte Strukturen dürfen nicht infrage gestellt werden

Nach Ansicht des DMV ist es nicht zielführend, gesetzliche Regelungen anzustreben, die für bestimmte Branchen hilfreich sein mögen, jedoch in anderen Branchen bereits vorhandene und bewährte Strukturen infrage stellen. Ziel der DMV-Stellungnahme ist es daher, noch einmal auf die Besonderheiten des Musikverlagsgeschäfts hinzuweisen, die vor allem – und anders als in anderen Kulturbereichen – stark durch das Drei-Personenverhältnis von Urheber, Verleger und GEMA gekennzeichnet sind.

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