Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt das gestern zugestellte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Januar 2019 gegen den Streamripping-Dienst ZeeZee Media GmbH. Das Gericht hat darin bestätigt, dass der Dienst rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt. Die im Rahmen der Nutzung erstellten Vervielfältigungen sind dem Anbieter – nicht dem Kunden zuzuordnen. Da diese Tonaufnahmen vom Anbieter und nicht vom Kunden ausgewählt werden, handelt es sich nicht um eine Privatkopie gemäß § 53 Abs. 1 Satz UrhG. Die Erstellung der Kopie ist nach Auffassung des Gerichts ein vollautomatisierter, vom Dienst programmierter Vorgang. Der Anbieter sei aktiv und entscheidend an der Vervielfältigung der Kopie beteiligt. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung insbesondere auch auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema (EuGH, Urt. v. 29.11.2017 – C-265/16 – VCAST/RTI) und hebt hervor, dass eine Privatkopie nur innerhalb des gesetzlich festgelegten engen Rahmens zulässig sei.

Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: "Eine sehr erfreuliche und wichtige Entscheidung. Bekanntlich verlagert sich das Musikgeschäft von Jahr zu Jahr stärker in die Online-Welt; insofern müssen die Rechte der Kreativen und ihrer Partner auch hier geschützt sein! Belastbare gesetzliche Regelungen für das digitale Lizenzgeschäft, die Lebensader aller Kreativbranchen, sind dabei ein entscheidender Baustein. Hier darf sich niemand seiner Verantwortung entziehen können. Schon gar nicht durch Geschäftsmodelle, die auf einem Freeriding aufbauen und damit Lizenzzahlungen umgehen wollen.“

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: "Wieder ein klares Signal eines deutschen Gerichts: Wer sich unter dem Deckmantel der Privatkopie mit fremden Inhalten bereichern will, muss sich darauf einstellen, entlarvt und verurteilt zu werden. Ein solches Geschäftsmodell ist nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage. Denn das Gericht führt aus, dass ein ‚Ablauschen‘ von Internetradios, um Kunden aus einer unbekannten Quelle eine vermeintlich kostenfreie Kopie zu besorgen, gerade nicht von der Privatkopieausnahme gedeckt ist.“

Bereits 2014 war festgestellt worden, dass der Dienst www.zeezee.de das Musikalbum "Santiano – Mit den Gezeiten“ des Musiklabels Universal Music ohne Zustimmung der Rechteinhaber anbot. Betreiber des Dienstes ist die ZeeZee Media GmbH. Da sich diese außergerichtlich nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, wurde im November 2014 Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gegen die ZeeZee Media GmbH und deren Geschäftsführer beim LG Hamburg eingereicht. Das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 6. Dezember 2016 die Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung der Musikaufnahmen im Rahmen des Dienstes ZeeZee verurteilt. Weiterhin wurde der Auskunfts- und Feststellungsklage stattgegeben.

Diese Entscheidung hat nun das OLG Hamburg bestätigt und sieht sich dabei in seiner Auffassung auch durch das Urteil des OLG München vom 22. November 2018 (29 U 3619/17) bestätigt, dass gegen den vergleichbaren Dienst Musicmonster.fm ergangen ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das ebenfalls von der Musikindustrie geführt worden war (siehe Pressemeldung des BVMI vom 23.11.18).