Mit Urteil vom 29. April 2010 hat das Oberlandesgericht München seine auf Antrag des Zentralverbands Informationstechnologie und Computerindustrie (ZItCo) am 19. Februar 2010 gegen die ZPÜ und die VG Wort erlassene Einstweilige Verfügung aufgehoben. Ziel des ZItCo war es, den Verwertungsgesellschaften die Aufstellung eines Tarifs für die Vergütung für PCs nach §§ 54 ff. UrhG ohne vorherige Durchführung einer empirischen Untersuchung in einem Schiedsstellenverfahren zu untersagen.
Ende 2009 hatten sich die Verwertungsgesellschaften mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) in einem Gesamtvertrag bereits über eine Vergütung für PCs geeinigt. Die im BCH organisierten Unternehmen decken ca. 70% des deutschen PC-Markts ab. Im Gesamtvertrag mit dem BCH ist vereinbart, dass die Vergütung für PCs mit eingebautem Brenner im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 13,65 betragen soll, für PCs ohne Brenner 12,15 , jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gleichzeitig hatten sich die ZPÜ und der BCH in einem Vergleich über eine Vergütung für PCs für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 geeinigt. Die durch den ZItCo erwirkte einstweilige Verfügung hatte die Durchführung dieser Vereinbarungen zunächst blockiert.
Aufgrund des Urteils des OLG München steht einer Tarifveröffentlichung durch die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst nun nichts mehr im Weg. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist die älteste und aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Form der Zusammenarbeit der deutschen Verwertungsgesellschaften. Die ZPÜ hat die Aufgabe, die Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern und -importeuren sowie den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter zu verteilen.
Absätze
Quelle
http://www.gema.de