Die VG Musikedition hat die Gesamtverträge mit dem VdS Bildungsmedien und dem Deutschen Musikverleger-Verband (DMV) über die Abgeltung der Vergütungsansprüche nach § 46 Abs. 4 UrhG um zwei weitere Jahre verlängert.
Gemäß § 46 UrhG ist es möglich, geschützte Werke in Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlichen. Allerdings steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu, die die VG Musikedition für ihre Mitglieder berechnet. Mit der Verlängerung der Gesamtverträge besteht für Schulbuchverlage und Musikverlage, die auch Schulbücher herstellen, weiterhin die Möglichkeit einer verwaltungseinfachen Abrechnung aus einer Hand.
Die VG Musikedition macht allerdings darauf aufmerksam, dass der so genannte „Schulbuchparagraf“ nur auf solche Sammlungen anzuwenden ist, die ausschließlich für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch gedacht sind. Nicht unter das Privileg nach § 46 UrhG fallen zum Beispiel Lehrerhandreichungen, Instrumentalschulen oder Sammlungen zum Selbstunterricht.
Die VG Musikedition nimmt unter Anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte sowie die Rechte an Wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr.
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