Die Aufführung oder Wiedergabe eines Werks ist außerhalb der Öffentlichkeit gestattet, ohne dass die betreffenden Rechteinhaber gefragt oder bezahlt werden müssen. Das deutsche UrhG definiert den Begriff der Öffentlichkeit in § 15 Abs. 3 UrhG wie folgt (zum dort genannten Begriff der unkörperlichen Verwertung vgl. Welche konkreten Verwertungsrechte stehen den Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zu?): 15 UrhG (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Leider ist es kaum möglich, darüber hinaus eine feste Grenze zu benennen, ab der die Wiedergabe von Musik öffentlich und damit vergütungspflichtig wird. Das Gesetz selbst kann aufgrund der Vielzahl von denkbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe keine starren Grenzen vorgeben. Es kam deshalb schon immer auf eine Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im konkreten Einzelfall an. Seit den Bemühungen, das nationale Urheberrecht im europäischen Raum durch EU-Richtlinien zu vereinheitlichen, sind erhebliche Unsicherheiten hinzugekommen, da die Auslegung der entsprechenden Richtlinien durch den Europäischen Gerichtshof und die bisherige Auslegung des deutschen Gesetzes durch die deutschen Gerichte teilweise deutlich auseinandergehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt die „Öffentlichkeit“ der Wiedergabe dabei eine „unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger“ und „recht vielen Personen“ voraus. Vorausgesetzt ist ferner, dass die geschützten Werke „Personen allgemein“ zugänglich gemacht werden und nicht Personen, „die einer privaten Gruppe angehören“. Insbesondere bei Streamingdiensten oder anderen Aboangeboten ist neben den gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, dass die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter eine Wiedergabe der Musik vor Dritten gänzlich ausschließen können. Mit der Lizenzierung räumt der jeweilige Rechteinhaber dem Musiknutzer das Recht ein, das geschützte Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, z.B. öffentlich wiederzugeben. Die Lizenz wird in der Regel von bestimmten Bedingungen abhängen und mit einer Lizenzgebühr einhergehen. Es gilt hierbei zunächst zu klären, wer die konkreten Rechte wahrnimmt. Neben der individuellen Lizenzierung bestehen Pauschalverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen. Rechteklärung: Die Wiedergaberechte werden meist nicht von den Urhebern selbst, sondern kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Ansprechpartner für die Lizenzierung der öffentlichen Wiedergabe von Musik wird deshalb regelmäßig die GEMA als zentrale deutsche Verwertungsgesellschaft sein. Das von der GEMA verwaltete Repertoire ist online unter https://www.gema.de/portal/app/repertoiresuche/werksuche einsehbar. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet das sogenannte „Große Recht“, das üblicherweise die Aufführungsrechte bei vollständigen bühnenmäßigen Aufführungen von dramatisch-musikalischen Werken (wie z. B. Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Singspiele) meint. Diese Rechte werden grundsätzlich nicht zur Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften übertragen, sondern von den Urhebern bzw. deren Verlagen selbst wahrgenommen. Ansprechpartner bei der Bühnenaufführung solcher Werke ist somit nicht die GEMA, sondern der Urheber bzw. sein Bühnenverlag. Lizenzierungsmöglichkeiten: Eine geplante Musiknutzung eines Werkes aus dem urheberrechtlich geschützten Repertoire der GEMA muss im Vorfeld bei der GEMA angemeldet werden. Für unterschiedliche Arten der Musiknutzung stehen dabei verschiedene Tarife zur Verfügung. Neben dieser individuellen Lizenzierung hat die GEMA mit zahlreichen Nutzervereinigungen Rahmenverträge abgeschlossen, die allgemeine Bedingungen festlegen, unter denen die Nutzung der Musik erlaubt wird (hierzu zählen etwa Chorverbände, Gewerkschaften, Parteien sowie sonstige größere Vereine). Verwertungsgesellschaften sind gem. § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags mit einer Nutzergruppe verpflichtet, es sei denn der Abschluss ist der Verwertungsgesellschaft nicht zumutbar, insbesondere, weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Je nach Rahmenvertrag und konkreter Nutzungsart muss auch im Anwendungsbereich eines Rahmenvertrags eine einzelne Lizenzierung entsprechend eines Mustereinzelvertrags erfolgen oder die konkrete Veranstaltung jedenfalls der GEMA gemeldet werden: https://www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer/musik-nutzen/musik-anmelden/welches-formular. Die GEMA lizenziert auf Basis eines Auftrags auch die der GVL eingeräumten Wiedergaberechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller mit. 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG regelt die Grenze der Lizenzierungspflicht. Die Pflicht zur Lizenzierung endet dort, wo „hinreichender Abstand“ zum genutzten Werk gewahrt wird. Diesen Abstand muss das neue Werk zu den entlehnten Merkmalen des benutzten Werkes aufweisen. Hierbei wird von einem strengen Maßstab ausgegangen, um die Verwertungsrechte des Urhebers nicht zu stark einzuschränken. Das bedeutet, dass das benutzte Werk nicht zu stark übernommen werden darf. Es muss erkennbar sein, dass es als Inspiration diente, um eine eigene Version zu schaffen. Das Gesetz selbst kann wie bei § 15 Abs. 3 UrhG (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?) aufgrund der Vielzahl von denkbaren Formen der Bearbeitung keine starren Grenzen vorgeben. Es kommt deshalb auch hier immer auf eine Auslegung des „hinreichenden Abstand Wahrens“ im konkreten Einzelfall an. Das geht erneut leider zulasten einer allgemeinen Klarheit und Rechtssicherheit. Bei der Herstellung von Aufnahmen und/oder der Verbreitung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen von geschützten Werken werden andere Nutzungsrechte des Urhebers berührt als bei der Aufführung der Werke. Hierzu können etwa das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und bestimmte Arten der öffentlichen Wiedergabe zählen. Unabhängig von der Erlaubnis der Aufführung geschützter Werke (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?), muss deshalb grundsätzlich die Aufnahme und Verbreitung fremder Musik lizenziert werden.
Grundlagen
Stark vereinfachend kann deshalb festgehalten werden, dass die Nutzung von geschützten Musikwerken bei einer kleineren privaten Feier mit Verwandten und engen Freunden vergütungsfrei ist.
Während die Umgestaltung von geschützten Werken im privaten Bereich noch grundsätzlich ohne Erlaubnis des Rechteinhabers möglich ist, muss spätestens dann eine Erlaubnis eingeholt werden, wenn die Umgestaltung veröffentlicht oder verwertet werden soll. Die Aufführung selbst erstellter Versionen eines Werks muss deshalb regelmäßig auch lizenziert werden.
Neben dem Urheberrecht des Schöpfers des Werks ist bei der Aufnahme und Verbreitung ebenfalls zu beachten, dass den ausübenden Künstlern Leistungsschutzrechte zustehen. So haben sie insbesondere ein Namensnennungsrecht und müssen aufgrund ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte bei der Aufnahme, ebenso wie bei der Vervielfältigung und Verbreitung der Aufnahme und deren öffentlichen Zugänglichmachung etwa im Internet um Zustimmung gefragt werden.
Bei Musikaufführungen im religiösen Kontext wird danach unterschieden, um welche Art von musikalischer Nutzung es sich handelt. 52 UrhG: Öffentliche Wiedergabe (1) [...] (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für Musik von Urhebern aus dem GEMA-Repertoire gelten die Pauschalverträge, die die GEMA für die Gottesdienste mit den größeren kirchlichen Institutionen in Deutschland geschlossen hat, namentlich mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), dem Verband der Diözesen Deutsch-lands (VDD), der evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland, der SELK, dem katholischen Bistum der Altkatholiken, dem Verein zur Förderung der Baptisten sowie der Neuapostolischen Kirche (NAK). Die Musikaufführungen in Gottesdiensten müssen dann nicht eigens lizenziert wer-den. Die Erfassung der im Gottesdienst verwendeten Musik erfolgt durch regelmäßige Stichproben in einzelnen Kirchengemeinden. Mit einzelnen größeren kirchlichen Institutionen hat die GEMA auch Pauschalverträge zu weiteren Musikveranstaltungen geschlossen. Bei diesen Pauschalen erfolgt die Meldung der für die Lizenzierung relevanten Parameter der einzelnen Veranstaltungen. Die Aufführung von Musik, die nicht im GEMA-Repertoire enthalten ist, muss individuell beim Urheber bzw. den Rechteinhabern angefragt werden. Die Nutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire in Kirchenkonzerten ist in den Pauschalverträgen, welche die GEMA mit der EKD, dem katholischen Bistum der Altkatholiken und der NAK abgeschlossen hat, mit umfasst, soweit es sich um Konzerte mit ernster Musik, Gospel oder neuem geistlichen Liedgut handelt. Eine individuelle Bezahlung von Vergütungen für einzelne E- oder Gospel-Konzerte ist daher nicht erforderlich. Die Kirchengemeinden müssen allerdings für alle Kirchenkonzerte eine individuelle Anmeldung der Veranstaltungen bei der GEMA einreichen und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Stattfinden des jeweiligen Konzerts. Zudem besteht für jedes Kirchenkonzert die Pflicht der Nutzungsmeldung, d. h. der Einreichung der jeweiligen Musikprogramme mit der vollständigen Auflistung der gesungenen oder gespielten Musikstücke, damit die GEMA die Verteilung an die Musikautoren und -verleger der gespielten Stücke vornehmen kann. Die o.g. Pauschalverträge gelten nur für solche Konzerte, bei denen die Kirche bzw. Kirchengemeinde tatsächlich der Veranstalter ist. Wird die Kirche hingegen z. B. für Konzerte anderer Veranstalter zur Verfügung gestellt oder vermietet, so hat dieser jeweils eigens die Lizenz bei der GEMA einzuholen und ist für die Einreichung der Nutzungsmeldung (des Musikprogramms) zuständig. Jedoch zählen Kirchenkonzerte, bei welchen ein Eintritt erhoben wird, nicht in die Pauschale. Diese müssen gesondert lizenziert werden. Sonstige Veranstaltungen mit Musik sind ebenfalls teilweise in den Pauschalverträgen der GEMA mit der EKD, dem katholischen Bistum der Altkatholiken und der NAK abgegolten. Es geht dabei beispielsweise um Gemeinde- oder Pfarrfeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern ohne Tanz, Seniorenfeiern ohne Tanz und Hintergrundmusik in der Jugendarbeit, soweit kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird. Die Gemeinden sind aber verpflichtet, sämtliche sonstigen Veranstaltungen, die durch den Pauschalvertrag abgegolten sind, innerhalb von 10 Tagen nach Stattfinden bei der GEMA zu melden. Bei der EKD gibt es hier allerdings eine Ausnahme: müssen (nur bei Nutzungen durch die EKD) nicht gemeldet werden und es müssen auch keine Programme eingereicht werden, sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind und die Veranstaltung ohne Eintritt und Tanz stattfindet. Die EKD wird hier eine Stichprobenerhebung durchführen. Nicht über die Pauschalverträge abgegolten und damit als Veranstaltung individuell sowohl melde- als auch vergütungspflichtig sind: Auch andere kirchliche Gemeinschaften (als die oben genannten) haben in der Regel mit der GEMA Verträge durch das Inkassomandat mit der VG-Musikedition über die Musiknutzung im Gottesdienst abgeschlossen. Bei weiteren Fragen wird empfohlen, sich an die zuständigen kirchlichen Stellen zu wenden. Weitere Informationen zu erforderlichen GEMA-Meldungen im Kirchen-Kontext unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen. Im Kontext der Corona-Pandemie hat die VG Musikedition alle bestehenden Lizenzverträge mit der Evangelischen und Katholischen Kirche sowie zahlreichen Freikirchen insoweit ergänzt, dass im Rahmen von Live-Streams der Gottesdienste die Einblendung von Liedern und Liedtexten möglich ist. Mit eingeblendet werden müssen die jeweiligen Copyright-Angaben. Von der Regelung umfasst sind Einblendungen im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen. Die Pauschalverträge der GEMA mit den größeren kirchlichen Institutionen in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der evangelisch-methodistischen Kirche in Deutschland sowie der Neuapostolischen Kirche (NAK) sehen grundsätzlich auch das Recht der Musikwiedergaben von Ton- bzw. Bildtonträgern vor. Voraussetzung ist natürlich, dass eine legale Quelle zur Musikwiedergabe genutzt wird.
Musik im religiösen Kontext
Musik im Gottesdienst
Bei Musik im Gottesdienst oder sonstigen religiösen Feiern handelt es sich grundsätzlich um öffentliche Aufführungen, die zwar unter den Voraussetzungen des § 52 UrhG erlaubnisfrei möglich sind, für die aber auf jeden Fall eine Vergütung erforderlich ist. Inwieweit davon auch der Gemeindegesang betroffen ist, wird derzeit geklärt.Kirchenkonzerte
Sonstige Veranstaltungen mit Musik
Grundsätzlich gilt, dass die nicht öffentliche Wiedergabe von Musik vergütungsfrei ist (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?). Es ist zunächst davon auszugehen, dass reine Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen an Schulen, Musikschulen oder Musikhochschulen im Klassenverband nicht öffentlich sind. Einschränkungen bei der Wiedergabe von Musik können sich hier allein aus der Art der Musikquelle ergeben. Beim Streaming von Musik von Internetplattformen können die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Streaminganbieters unter Umständen die Wiedergabe der Musik vor Dritten gänzlich ausschließen. Auch bei Musikdownloads sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters zu beachten. Ist die Veranstaltung einem größeren, allgemeinen Publikum zugänglich, handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die grundsätzlich vergütungspflichtig ist. Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung der Öffentlichkeit können neben der Anzahl der Teilnehmer auch der private oder allgemeine Charakter der Gruppe sein. Bei frei zugänglichen Universitätsvorlesungen ging die bisherige deutsche Rechtsprechung aufgrund der Teilnehmerzahl und Anonymität der Veranstaltung von einer öffentlichen Wiedergabe aus. Bei Schulveranstaltungen kann neben einer hohen Teilnehmerzahl auch die Zugänglichkeit der Veranstaltung für Außenstehende für eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe sprechen. Besteht grundsätzlich eine Vergütungspflicht, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, sieht das Gesetz in § 60a UrhG einige Ausnahmen vor, um einen gerechten Ausgleich mit den Lehrinteressen zu treffen. So dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden: Grundsätzlich gilt, dass die nicht öffentliche Aufführung von Musik vergütungsfrei ist (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?). Es ist zunächst davon auszugehen, dass Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen an Schulen, Musikschulen oder Musikhochschulen im Klassenverband nicht öffentlich sind. Bei öffentlichen Konzerten muss die Nutzung der Musik lizenziert werden. Handelt es sich um Musik, die in dem GEMA-Repertoire enthalten ist, kann die Musiknutzung unter Umständen von einem Pauschalvertrag abgedeckt sein. Die GEMA hat mit dem Verband deutscher Musikschulen (VdM) einen Gesamtvertrag abgeschlossen, der öffentliche Klassenvorspiele abdeckt. Diese müssen somit nicht individuell vergütet werden. Jedoch muss auch in diesen Fällen das Musikprogramm (die Aufstellung der gespielten Werke) bei der GEMA eingereicht werden, damit diese die Vergütungen an die jeweiligen Urheber und Verleger der im Konzert gespielten Werke weitergeben kann. Andere Bildungseinrichtungen bzw. deren Träger haben mit der GEMA teilweise Verträge abgeschlossen, die unterschiedliche Verfahren vorsehen. In der Regel müssen öffentliche Konzerte, die von Bildungseinrichtungen veranstaltet werden, individuell bei der GEMA lizenziert werden. Bei konkreten Fragen sollte der in den Institutionen Verantwortliche angesprochen werden. In jedem Fall muss jedoch das Musikprogramm (die Aufstellung der gespielten Werke) bei der GEMA eingereicht werden, damit diese die Vergütungen an die jeweiligen Urheber und Verleger der im Konzert gespielten Werke weitergeben kann. Musik außerhalb des GEMA-Repertoires muss bei den jeweiligen Urhebern bzw. Rechteinhabern individuell lizenziert werden. Soweit die Musiknutzung außerhalb des Unterrichts stattfindet, ist diese bei der GEMA anzumelden. Das gilt für Schulkonzerte und -feste, bunte Abende, Schultheater, Sportveranstaltungen oder Abschlussfeiern/ Abibälle und zwar für alle allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen. Weitere Informationen dazu unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/schulabschlussfeiern. Die einzelnen Universitäten haben mit der GEMA teilweise Verträge abgeschlossen, die unterschiedliche Verfahren vorsehen. In der Regel müssen öffentliche Konzerte, die von Universitäten veranstaltet werden, individuell bei der GEMA lizenziert werden. Bei konkreten Fragen sollte der in den Institutionen Verantwortliche angesprochen werden. In jedem Fall muss jedoch das Musikprogramm (die Aufstellung der gespielten Werke) bei der GEMA eingereicht werden, damit diese die Vergütungen an die jeweiligen Urheber und Verleger der im Konzert gespielten Werke weitergeben kann.
Musik zu Lehrzwecken (Schule, Musikschule, Kita, Universität etc.)
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