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Schnell ein Lied aus dem Internet herunterladen oder eine CD kopieren? Ist das erlaubt? Und dürfen für Lehrzwecke Links versendet werden? Hier geht es um Fragen rund um die Nutzung von Musik im Internet.

Grundlagen

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Die Rahmenbedingungen für das Herunterladen von Musikvideos von Videoplattformen setzen zunächst die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattformen. So kann beispielsweise in den Geschäftsbedingungen explizit das Herunterladen von Musik oder Videos ausgeschlossen sein.

Aus urheberrechtlicher Sicht stellt eine Plattform, die ihre Angebote rechtmäßig lizenziert hat, z. B. durch Verträge mit Verwertungsgesellschaften, ihre Angebote legal zur Verfügung. Das Herunterladen von Musikvideos ist in diesem Rahmen also als private Kopie zu verstehen, die gestattet ist (vgl. Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?).

Auch das Konvertieren solcher Dateien im privaten Rahmen ist dann gestattet. Die Dateien dürfen aber nicht ohne Weiteres gegen Entgelt und in größerer Zahl weiterverbreitet und veröffentlicht werden. Dazu wäre eine Lizenz durch eine Verwertungsgesellschaft (wie die GEMA und GVL) erforderlich (vgl. Was ist die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften?).

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Das Urheberrechtsgesetz sieht in § 53 UrhG eine Beschränkung der Urheberrechte für den Fall vor, dass jemand im privaten Bereich geschützte Werke vervielfältigt und weitergibt (sog. Privatkopie). Dadurch kann eine Vervielfältigung, für die eigentlich die Erlaubnis des Rechteinhabers nötig wäre, ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis möglich sein.

53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]


Der Begriff der Vervielfältigung ist dabei weit zu verstehen und meint jede Kopie eines geschützten Werks auf einem beliebigen Datenträger analoger oder digitaler Art. Sehr umstritten ist hingegen, welche Anzahl von Kopien die erlaubten „einzelnen Vervielfältigungen“ umfassen. Eine starre Anzahl kann dabei kaum allgemeingültig genannt werden, vielmehr wird man sinnvollerweise die Zahl im Einzelfall anhand des erlaubten, privaten Zwecks der Vervielfältigung bestimmen müssen. Der erlaubte Privatgebrauch meint im Kern den Gebrauch in der Privatsphäre. Hierunter fallen typischerweise Kopien im Familien- und engen Freundeskreis etwa im Rahmen der Ausübung eines Hobbys.

Der private Zweck findet seine Grenze insbesondere bei der Kopie zum Erwerbszweck, von dem er abgegrenzt werden muss. Schwierige Fragen ergeben sich hier unter anderem bei der Kopie von geschützten Werken für den Unterricht. Da der Zweck bereits dann nicht mehr privat ist, wenn er neben privaten auch kommerziellen Zwecken dient und es sich ferner nur um mittelbare Erwerbszwecke handeln muss, ist eher davon auszugehen, dass es sich bei Kopien von Hochschullehrern und Lehrern für den Unterricht nicht mehr um erlaubnisfreie Privatkopien handelt (vgl. Dürfen Lehrende oder Schüler Musik zu Lehrzwecken weitergeben oder bereitstellen?).

Folgende Einschränkungen sind immer zu berücksichtigen:

  • Die Privatkopie ist nicht mehr erlaubt, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder etwa im Internet öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Bei gekauften CDs stellt dies in aller Regel keinerlei Probleme dar, da davon auszugehen ist, dass der Hersteller über alle Rechte verfügte. Internetquellen sind hingegen vorsichtiger zu bewerten. Während bei größeren, legalen Plattformen noch vermutet werden kann, dass die Inhalte legal lizenziert wurden, kann dies bei kleineren Anbietern schon fraglicher sein.
  • Schließlich ist zu berücksichtigen, dass technische Kopierschutzmaßnahmen eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht umgangen werden dürfen (§ 95a UrhG). Aufgrund der technologieoffenen Definition des Gesetzes können hierunter Verschlüsselungsmaßnahmen ebenso fallen wie Zugangsbeschränkungen oder Geoblocking.

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Die Herstellung eines Videos mit fremder Musik und dessen öffentliche Verbreitung im Internet berührt die Filmherstellungsrechte. Dies ist somit nicht gestattet, wenn nicht die ausdrückliche Genehmigung der betreffenden Rechteinhaber (wie z. B. Urheber der Musik, Verlage, Interpreten bei Verwendung von vorbestehenden (Bild-)Tonträgern, Tonträgerhersteller) eingeholt wurde und die Rechteinhaber dafür die geforderte Vergütung erhalten haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (kurz: Urh-DaG). Dieses Gesetz regelt vor allem die Haftung größerer „Diensteanbieter“, d. h. unter anderem auch von Videoplattformen. Diese können verpflichtet sein, sogenannte „Uploadfilter“ einzusetzen, die Videos (oder andere Dateien) bereits beim Upload auf die Plattform automatisiert auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen. Damit hierbei nicht die komplexe Beurteilung der Zulässigkeit von nutzergeneriertem Inhalt ausschließlich automatisch und nicht mehr durch Menschen durchgeführt wird, stellt das Gesetz in den §§ 9 und 10 UrhDaG einige (widerlegliche) Vermutungsregelungen für die Rechtmäßigkeit der Inhalte auf. So kann die Nutzung von bis zu 15 Sekunden einer Tonspur bspw. als „geringfügig“ gelten, was bedeutet, dass bei dieser Nutzungsform bis zum Abschluss eines durch Menschen durchgeführten Beschwerdeverfahrens kein automatischer Uploadfilter greift. Das heißt jedoch nicht, dass die Nutzung von 15 Sekunden urheberrechtlich geschützter Musik erlaubt ist, denn die Regeln gelten nur für den Einsatz der Uploadfilter und ersetzen nicht die eigentliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhalte. Unabhängig hiervon ist das Gesetz ohnehin nicht auf die Nutzer der Plattformen selbst anwendbar. Hier bleibt es bei den allgemeinen Haftungsregeln, was unter anderem heißt, dass für die Nutzung selbst weniger Sekunden von urheberrechtlich geschützter Musik immer die Genehmigung der Rechteinhaber notwendig ist.

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Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werks auf Bild- oder Tonträger ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Insbesondere sind hier die Einwilligungen der betroffenen Urheber, der ausübenden Künstler und des Veranstalters einzuholen.

Gegen diese gesetzliche Bestimmung, die u. a. dem Schutz der Rechteinhaber gegen ungenehmigte und ungeprüfte Veröffentlichung ihres Schaffens dient, wird – wie in Konzerten regelmäßig zu beobachten ist – sehr häufig verstoßen. Dies hat in Einzelfällen auch schon zu Interventionen der Künstler oder zum spektakulären Abbruch von Konzerten geführt.

Über diesen illegalen Konzertmitschnitt hinaus wäre dessen Veröffentlichung im Internet dann ggf. ein weiterer Verstoß gegen das Urheberrecht, soweit nicht die dazu erforderlichen Herstellungs- und Verwertungsrechte bei allen Rechteinhabern individuell eingeholt wurden. Hier sind z. B. die Genehmigungen der betroffenen Urheber, der ausübenden Künstler und des Veranstalters zu berücksichtigen.

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Das Spielen von Coverversionen im privaten Bereich ist ohne Erlaubnis der Rechteinhaber möglich. Die Aufnahme einer Coverversion ist grundsätzlich eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung des geschützten Werks, die im privaten Bereich jedoch aufgrund der Ausnahmevorschrift der Privatkopie ebenfalls ohne Zustimmung möglich ist (vgl. Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?).

Wird eine Coverversion jedoch öffentlich aufgeführt oder eine Aufnahme einer Coverversion außerhalb der Privatsphäre verbreitet und bspw. im Internet auf einer Audio- oder Videoplattform öffentlich zugänglich gemacht, müssen diese Nutzungen grundsätzlich lizenziert werden (vgl. Wann ist die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig?). In aller Regel werden die entsprechenden Rechte von der GEMA verwaltet, die die notwendigen Lizenzen erteilt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei Coverversionen ebenfalls um Bearbeitungen des Originals handeln kann, deren öffentliche Verwertung in aller Regel von der Zustimmung des Urhebers bzw. des Verlegers abhängt (§ 23 UrhG) (vgl. Werden selbst erstellte Arrangements, Bearbeitungen, Cover etc. geschützt? Was ist bei der Bearbeitung von Musik zu beachten?). Grundsätzlich müssen diese Nutzungsrechte nicht zwangsläufig vom Urheber an eine Verwertungsgesellschaft übertragen worden sein (vgl. Welche Konsequenzen drohen bei Urheberrechtsverletzungen?), sodass neben der Zustimmung der GEMA unter Umständen auch die Erlaubnis des Urhebers des Originalwerks einzuholen sein könnte.

Gerade auf Videoplattformen werden Coverversionen teilweise auch unlizenziert geduldet, das Risiko der Rechtsverfolgung trägt jedoch in jedem Fall auch der Nutzer, der das Video hochlädt.

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Das Verlinken auf frei zugängliche und legale Inhalte ist in aller Regel urheberrechtlich nicht relevant. Dies gilt unabhängig von der Art der Verlinkung, so dass auch etwa das Einbetten von Inhalten, wie es Video- oder Audioplattformen oftmals anbieten, möglich ist, ohne dass hierfür extra eine Lizenz bei dem Urheber des geschützten Werks eingeholt werden müsste.

Problematisch ist es, wenn der Inhalt, der verlinkt oder eingebettet wird, seinerseits rechtswidrig ins Internet gestellt wurde. Hier kann derjenige, der auf den rechtswidrigen Inhalt verlinkt dann auch selbst haften, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte oder die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Diese Kenntnis kann insbesondere dann vermutet werden, wenn die Verlinkung mit der Absicht gesetzt wurde, einen Gewinn zu erzielen.

Musik zu Lehrzwecken (Schule, Musikschule, Kita, Universität, etc.)

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Das Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Musikwerken ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig. Dies erfasst die Weitergabe von Kopien auf physischen Datenträgern wie etwa CDs oder USB-Sticks ebenso wie das Einstellen von Musik im Intranet oder (pass-wortgeschützten) Internet, da hierbei ebenfalls das geschützte Werk vervielfältigt wird.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt im Rahmen der Privatkopie (§ 53 UrhG), die jedoch bei der Verwendung von Musik zu Unterrichtszwecken nicht greift (vgl. Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen und weitergeben?).

Für diesen Fall wurde explizit die Ausnahme des § 60a UrhG geschaffen. Danach dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Folgende Punkte sind dabei zu berücksichtigen:

  • Der Unterricht muss an „Bildungseinrichtungen“ stattfinden, die das Gesetz in § 60a Abs. 4 UrhG folgendermaßen definiert: „Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“ Eingeschränkt wird dies jedoch dadurch, dass der Unterricht nicht darauf ausgerichtet sein darf, Gewinn zu erzielen. In diesem Fall greift die Ausnahmevorschrift nicht. Nicht entscheidend soll dabei sein, ob es sich um Einrichtungen handelt, die durch die öffentliche Hand oder durch Private betrieben werden. Eine Abgrenzung dürfte in der Praxis deshalb recht schwerfallen. Der Gesetzgeber nennt als Beispiel für kommerziellen Unterricht allein kommerzielle private Sprachinstitute.
  • Erlaubt ist jede Form der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung, so dass es auf die Art der Kopie oder Weitergabe nicht ankommt. Entscheidend ist allein, dass nur 15 Prozent eines geschützten Werks genutzt werden dürfen.
  • Die Ausnahmevorschrift erfasst sowohl Lehrende als auch Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, d. h. Schüler und Studierende.
  • Die Ausnahme erfasst die „Veranschaulichung des Unterrichts“, so dass auch die Vor- und Nachbereitung grundsätzlich miteinbezogen sind. D. h. insbesondere, dass Materialien auch im passwortgeschützten Intranet oder Internet zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Ausnahme erfasst nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG nicht die Nutzung von solchen Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Hiermit wird klargestellt, dass Schulbücher nicht kopiert werden dürfen.

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Das Versenden von Links zu legalen Inhalten auf Streamingplattformen (YouTube, Spotify etc.) ist ohne weiteres möglich. Auch die Wiedergabe von Musik von Streamingdiensten zu Unterrichtszwecken kann unter Umständen erlaubt sein (vgl. Dürfen Lehrende oder Schüler Musik von einem Streamingdienst, CD etc. im Unterricht wiedergeben?). Allein das Herunterladen und Weitergeben von Musik von den Plattformen unterfällt den unter Dürfen Lehrende oder Schüler Musik zu Lehrzwecken weitergeben oder bereitstellen? erläuterten Beschränkungen.

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