Paragraphen

Schnell ein Foto aus einem Liederbuch machen oder ein Notenheft auf den Kopierer legen? Ist das erlaubt? Hier werden die Richtlinien zum Kopieren (Verfielfältigen) von Noten erklärt und erläutert, was bei Noten aus dem Internet zu beachten ist.

Grundlagen

Paragraphs

Text

Grundsätzlich benötigt man für jede Notenkopie eines geschützten Werks oder einer geschützten Ausgabe die Einwilligung des Urhebers. Dies gilt in der Regel auch für den Privatbereich. Dem Urheber (Komponist, Textdichter, Bearbeiter usw.) eines Musikwerks steht das Vervielfältigungsrecht zu. Das heißt unter anderem, dass er bestimmen kann, wer eine Kopie (Vervielfältigung) seines Werks anfertigen darf und wer nicht. Hiervon gibt es nur einige wenige Ausnahmen.

In der Praxis räumt der Urheber in der Regel einem Musikverlag eine entsprechende Berechtigung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Noten ein. Wer dann die gedruckten Noten des Verlags kopieren (vervielfältigen) möchte, benötigt somit die Einwilligung des Verlags.

Darüber hinaus lassen Urheber und Verlage ihre Rechte oftmals durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen und verwalten (vgl. Was ist die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften?). In Bezug auf die grafische Vervielfältigung von Noten ist das die VG Musikedition. Um die Rechteeinholung zu vereinfachen, existieren zahlreiche Pauschal- oder Rahmenvereinbarungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und bestimmten Nutzergruppen.

Text

Streng genommen benötigt man für jede „Vervielfältigung“ eines geschützten Werks eine Einwilligung des Berechtigten (je nachdem ist das der Urheber, der Verlag oder die VG Musikedition, vgl. Wie ist die rechtliche Ausgangslage bei Notenkopien?). Darunter fallen Fotokopien der Noten genauso wie digitale Kopien, Ausdrucke etc. hiervon. Es spielt also grundsätzlich keine Rolle, ob man die Noten eines geschützten Werks am Kopierer vervielfältigt, sie scannt, sie mit einem Handy abfotografiert oder sie im Internet herunterlädt und die digitale Kopie auf einem Tablet speichert. Für jede dieser Handlungen, zu denen auch das Ausdrucken gehört, benötigt man grundsätzlich die Einwilligung des Berechtigten.

Darüber hinaus stellt man aber auch dann ein Vervielfältigungsstück des Werks her, wenn man ein geschütztes Musikstück eigenhändig abschreibt. Auch hierfür benötigt man also grundsätzlich die Einwilligung des Berechtigten, es sie denn, es handelt sich um eine Abschrift zum eigenen Gebrauch.

Text

Das Urheberrecht kennt in engen Grenzen Ausnahmen des grundsätzlichen Einwilligungserfordernisses für Notenkopien.

Zeitliche Beschränkung

Zunächst einmal ist das Urheberrecht zeitlich beschränkt. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt es, und die Werke des Urhebers werden gemeinfrei. Das heißt, dass die Werke ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung oder Zahlung einer Vergütung genutzt werden können. Erlaubt ist dann nicht nur das Vervielfältigen des Werks in Notenform, sondern auch die Verwendung der Kopie bspw. zur öffentlichen Wiedergabe. Grundsätzlich darf man somit eine Klaviersonate Beethovens kopieren und diese Kopie für Aufführungen verwenden.

Wichtig: Die Urheberrechte an einem Werk mögen zwar mit Ablauf der 70-jährigen Schutzfrist erloschen sein. Musikverlage, die für die Notenausgabe eines nicht (mehr) geschützten Werks eine wissenschaftliche Leistung investieren, werden hierin aber ebenfalls geschützt. Die VG Musikedition hat umfangreiche Kriterien für die Voraussetzungen dieses Schutzes entwickelt (einsehbar unter https://vg-musikedition.de/nutzer/wissenschaftliche-ausgaben-nachgelassene-werke). Unabhängig vom Tod des Urhebers genießen solche „wissenschaftliche Ausgaben“ (§ 70 UrhG) dementsprechend 25 Jahre ab Erscheinen ein Leistungsschutzrecht, das im Wesentlichen dem ursprünglichen Urheberrecht entspricht. Handelt es sich somit bei der Notenausgabe Beethovens, die man verwenden möchte, um eine wissenschaftliche Ausgabe, muss man wiederum vor Ablauf der 25-jährigen Schutzfrist des Leistungsschutzrechts den Verlag um Erlaubnis einer Kopie fragen. Das gleiche gilt für Erstausgaben (§ 71 UrhG), also für Werke, die erstmals erschienen sind.

Daneben können Bearbeitungen eines Werks derart umfangreich sein, dass sie ihrerseits wiederum eigenständige Werke des Bearbeiters darstellen (§§ 3, 23 UrhG), so dass es nicht mehr auf das Todesdatum des ursprünglichen Komponisten, sondern des Bearbeiters ankommt.

Schließlich sind auch musikpädagogische Ausgaben (z. B. Instrumentalschulen) in der Regel urheberrechtlich geschützt, da dort meist ein hoher Textanteil, Abbildungen, eigens erdachte Übungen etc. aufzufinden sind (auch wenn ansonsten nur freie Werke enthalten sind).

Wenn das Kopieren und Vervielfältigen in geschäftsmäßigem Umfang geschieht, die Kopien etwa weiterverkauft werden sollen, kann dieses Handeln auch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht begründen, weil fremde Arbeitsergebnisse ausgenutzt werden. In diesem Fall kann auch die Kopie von gemeinfreien Werken verboten sein. Nach einem Urteil des BGH ist von einem Verstoß dann nicht mehr auszugehen, wenn seit Herstellung der Druckvorlage fünfzig Jahre vergangen sind. 

(Keine) Privatkopie

Eine wichtige Beschränkung des Vervielfältigungsrechts für Werke, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, findet sich im Bereich der Privatkopie (§ 53 UrhG). Vervielfältigungshandlungen zum privaten Gebrauch sind danach in bestimmten Umfang zustimmungsfrei möglich (vgl. Darf ich private Kopien von gekauften CDs oder Musik aus dem Internet anfertigen oder weitergeben?).

53 UrhG: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, [...] ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.


Allerdings wird dieser allgemeine Grundsatz für das Vervielfältigen (Kopieren) von Noten entscheidend eingeschränkt (§ 53 Abs. 4 UrhG), da das analoge wie digitale Notenkopieren zu erheblichen Umsatzeinbußen bei Musikverlagen führt. Zustimmungsfrei möglich ist daher nur die handschriftliche Abschrift der Noten für den privaten Gebrauch, da hierdurch der Primärmarkt nicht wesentlich bedroht wird. Das heißt aber gleichzeitig, dass von diesen Abschriften nicht aufgeführt werden darf und dass diese Abschriften selbst wiederum nur handschriftlich vervielfältigt, nicht jedoch kopiert werden dürfen.

Mit wenig praktischer Relevanz ist darüber hinaus erlaubt die Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv. Dann aber muss die Kopie von einem Original hergestellt werden und die Aufnahme der Kopie in ein Archiv muss geboten sein (was nur selten der Fall sein dürfte, da in der Regel auch das Original in ein Archiv eingestellt werden kann).

Ebenfalls möglich ist das Kopieren von Noten, wenn ein Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist.

Zusammenfassung

  • Es gilt der Grundsatz: Kopieren (Vervielfältigen) bei geschützten Werken (und Ausgaben) nur mit Zustimmung des Rechteinhabers!
  • Geschützt sind Werke bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.
  • ABER AUCH: Wissenschaftliche Ausgaben und Erstausgaben sind 25 Jahre lang ab Erscheinen geschützt, auch wenn der Urheber schon länger als 70 Jahre tot ist.
  • Auch Bearbeitungen freier Werke sind „voll“ geschützt, also bis 70 Jahre nach Tod des Bearbeiters.
  • Musikpädagogische Ausgaben sind in der Regel geschützt.
  • Sind Werke (oder Ausgaben) geschützt, benötigt man für Kopien (Vervielfältigungen) eine Genehmigung des Rechteinhabers (meist der Verlag oder die VG Musikedition).
  • Zustimmungsfrei ist das handschriftliche Abschreiben (nicht aber das Kopieren der Abschrift), die Kopie – soweit geboten – zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder die Kopie, wenn ein Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist.

 

Bild
Tutorial Urheberrecht: Abbildung 7

 

Text

Es gibt im Internet zahlreiche Plattformen, auf denen Noten zum kostenlosen Download angeboten werden. Häufig handelt es sich dabei um Plattformen, die urheberrechtlich freie Werke zum Download anbieten. Allerdings kommt es durchaus regelmäßig vor, dass dort auch solche Werke angeboten werden, die noch geschützt sind oder aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen zumindest in manchen Ländern noch urheberrechtlichen Schutz (oder Leistungsschutz bzw. wettbewerbsrechtlichen Schutz) genießen. Letztlich muss der Nutzer eigenverantwortlich prüfen, ob es sich um ein legales oder illegales Downloadangebot handelt.

Auch die Transkription eines geschützten Musikwerks stellt eine Vervielfältigungshandlung des Werks dar, die grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers, bzw. Rechteinhabers voraussetzt. Es ist für die Vervielfältigung dabei irrelevant, ob diese händisch, oder unter Nutzung eines technischen Hilfsmittels, wie etwa einer Software, die automatisiert die Noten erstellt, vorgenommen wird. Im privaten Bereich kann die Transkription unter Umständen nach der Schrankenregelung des § 53 UrhG ausnahmsweise auch ohne Erlaubnis möglich sein (vgl. Wann brauche ich ausnahmsweise keine Erlaubnis für Notenkopien?).

Text

Bei verlegten Werken liegen die grafischen Vervielfältigungsrechte zunächst fast immer beim Musikverlag. Das bedeutet, dass Lizenzanfragen an den jeweiligen Musikverlag zu richten sind, es sei denn, es handelt sich um Bereiche, in denen die VG Musikedition als die zuständige Verwertungsgesellschaft die Lizenzierung übernimmt. Lizenzierungsmöglichkeiten über die VG Musikedition existieren u.a. für bestimmte Nutzungen in Kirchen, Schulen, Musikschulen, Volkshochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung, Familienbildungsstätten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Wohlfahrtspflege oder durch Musikpädagogen.

In den vorgenannten Bereichen ist die VG Musikedition aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung (§ 51 ff VGG) zudem dazu berechtigt, auch die Rechte von sog. Außenstehenden zu lizenzieren, also von Rechteinhabern, die in keinem direktem Wahrnehmungsverhältnis mit der VG Musikedition stehen.

Text

Die Bearbeitung oder das Arrangieren von Werken ist grundsätzlich nicht Bestandteil von Lizenzverträgen bzgl. des Kopierens von Noten. Hierzu ist stets eine gesonderte Genehmigung durch den Rechteinhaber nötig. Ob die lizenzierten Notenkopien zu Aufführungszwecken oder anderen Nutzungsarten verwendet werden dürfen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Hier ist entscheidend, was die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verlag oder der VG Musikedition vorsehen.

Orchester und Chöre

Paragraphs

Text

Die Anfertigung von Kopien von Orchesterstimmen urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützter Werke, sei es zum Üben zuhause, für Aushilfen oder einfach nur zu Schonung der Originalnoten, sind ohne Genehmigung der Rechteinhaber (Urheber und/oder Musikverlag) grundsätzlich nicht möglich (vgl. Wie ist die rechtliche Ausgangslage bei Notenkopien?). Dies gilt genauso für digitale Vervielfältigungen, etwa durch Einscannen für die Nutzung auf einem Tablet oder einfach nur zum Ausdrucken als PDF.

Erlaubt sind Kopien von Orchesterstimmen kleinerer Werke von insgesamt fünf Minuten Spieldauer oder kleineren Teilen von Werken (bzw. Ausgaben) allerdings an Musikschulen, sofern die jeweilige Musikschule einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition als Inhaberin der entsprechenden Rechte abgeschlossen hat (vgl. Was gilt im Hinblick auf Notenkopien für Musikschulen (Musikinstitute) und private / frei beruflich tätige Musikpädagogen?).

Wenn das Orchestermaterial nicht gekauft, sondern direkt vom Musikverlag gemietet wurde (sogenanntes Leihmaterial), gilt das Kopierverbot in der Regel auch für gemeinfreie Werke, da ein entsprechendes Kopierverbot üblicherweise in den Aufführungsverträgen oder über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

Text

Wegen des allgemeinen Kopierverbotes für Noten sind „Umblätterkopien“ nicht erlaubt. Allerdings wird die Anfertigung solcher „Umblätterkopien“ von den Musikverlagen in aller Regel stillschweigend geduldet, solange nicht das ganze Werk kopiert wird, sondern lediglich diejenigen Seiten, auf denen ein Umblättern ohne Zuhilfenahme einer Umblätterhilfe nur schwer möglich ist.

Text

Wegen des allgemeinen Kopierverbotes für Noten sind Kopien als Jury-Exemplar nicht erlaubt.

Erlaubt sind solche Kopien für Jury-Mitglieder lediglich für Wettbewerbe, sofern die jeweilige Musikschule einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abgeschlossen hat (vgl. Wie ist die rechtliche Ausgangslage bei Notenkopien?). In allen anderen Fällen müssen der Urheber und/oder der Verlag bzgl. einer Kopiergenehmigung gefragt werden.

Text

Gekaufte Noten (der Verleiher ist also Eigentümer) dürfen verliehen, also kostenlos an andere für eine bestimmte Zeit abgegeben werden. Die Vermietung, die zeitlich begrenzte Abgabe gegen Entgelt jeglicher Art, ist jedoch nicht erlaubt. In keinem Fall weiterverliehen werden darf auch das so genannte "Leihmaterial", da der Eigentümer in diesem Fall der Urheber bzw. der Musikverlag ist und in den jeweiligen Aufführungsverträgen ein Verbot der Weitergabe vereinbart wird. In diesen Fällen darf auch Orchestermaterial von gemeinfreien Werken nicht weitergegeben werden.

Wenn Noten durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek etc.) verliehen werden, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen (sog. Bibliothekstantieme, § 27 Abs. 2 UrhG).

Text

Chorkopien sind wegen des allgemeinen Kopierverbotes für Noten  nicht erlaubt. Möchte ein Chor einzelne Werke aus Chorbüchern kopieren, muss er sich zwecks Lizenzierung direkt mit dem Verlag in Verbindung setzen, der unter Umständen eine Kopiergenehmigung gegen Entgelt erteilt oder einen Sonderdruck des Werks als Einzelausgabe anbietet.

Eine Ausnahme besteht für Musikschulen (vgl. Was gilt im Hinblick auf Notenkopien für Musikschulen (Musikinstitute) und private / frei beruflich tätige Musikpädagogen?), die einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abgeschlossen haben. Erlaubt sind dann Chorkopien kleinerer Werke von insgesamt fünf Minuten Spieldauer oder kleineren Teilen von Werken (bzw. Ausgaben).

Musik im religiösen Kontext

Paragraphs

Text

Zwischen der VG Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) existiert ein Pauschalvertrag, der es den evangelischen Gemeinden ermöglicht, Fotokopien geschützter Werke für den Gemeindegesang (gemeinsamen Gesang) im Gottesdienst und in anderen nicht kommerziellen Gemeindeveranstaltungen anzufertigen. Ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages ist die Sichtbarmachung der Lieder mittels Beamer o.ä. sowie die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. 8 Seiten) für einmalige Veranstaltungen wie z. B. Trauungen.

Auch zwischen der Katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschlands, VDD) und der VG Musikedition existiert ein Pauschalvertrag, der es den katholischen Gemeinden ermöglicht, Fotokopien von geschützten Werken für den Gemeindegesang (gemeinsamen Gesang) ausschließlich im Gottesdienst und in gottesdienstähnlichen Veranstaltungen anzufertigen. Ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages ist die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. 8 Seiten) für einmalige Veranstaltungen wie z. B. Trauungen. Nicht Bestandteil des Vertrages mit dem VDD ist – im Vergleich zur entsprechenden Vereinbarung mit der EKD – die Herstellung digitaler Kopien (bspw. für Beamernutzungen) sowie die Nutzung der Kopien in sonstigen Gemeindeveranstaltungen. Katholische Kirchengemeinden können diese Rechte allerdings durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung direkt bei der VG Musikedition erwerben.

Eine Begrenzung im Hinblick auf die Gesamtzahl der Kopien gibt es nicht. Allerdings sind Großveranstaltungen, bei denen Kopien in einer Auflage von mehr 10.000 Exemplaren hergestellt werden, nicht von den Verträgen umfasst. Hier muss eine gesonderte Genehmigung bei der VG Musikedition eingeholt werden.

Auch mit zahlreichen freikirchlichen Gemeinden bzw. freikirchlichen Dachverbänden hat die VG Musikedition Pauschal- oder Rahmenverträge abgeschlossen, die es erlauben, analoge und digitale Vervielfältigungen für den Gemeindegesang (gemeinsamen Gesang) in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen sowie weiteren Veranstaltungen der Gemeinde anzufertigen. Darüber hinaus beinhalten viele Verträge die Erlaubnis, gemeindeeigene Liedsammlungen anzufertigen.

Zum Einblenden von Liedern und Liedtexten bei Live-Streams von Gottesdiensten vgl. auch Dürfen Lieder und Liedtexte bei Live-Streams von Gottesdiensten eingeblendet werden?.

Text

Kopien für Kirchenchöre, Organisten, Orchester, Bands oder Instrumentalensembles sind nicht von den Verträgen der Kirchen mit der VG Musikedition abgedeckt. Die entsprechenden Rechte werden meistens von den Verlagen selbst wahrgenommen. Anfragen zur Herstellung von Kopien für die vorgenannten Gruppen müssen demnach in der Regel an den Verlag gerichtet werden.

Musik zu Lehrzwecken (Schule, Musikschule, Kita, Universität etc.)

Paragraphs

Text

Gemeinsam mit der VG Wort, der VG Bild-Kunst sowie den Bildungs- und Presseverlagen hat die VG Musikedition einen Pauschalvertrag mit den Bundesländern geschlossen, der es den staatlichen Schulen (auch den meisten Privatschulen) erlaubt, in begrenztem Umfang analoge und digitale Kopien ausschließlich für den Schulunterricht anzufertigen.

Geregelt ist in dem Pauschalvertrag insbesondere, dass kleine Teile eines Werks oder Werke geringen Umfangs vervielfältigt werden dürfen. In Bezug auf Werke der Musik (Noten und Liedtexte) dürfen Vervielfältigungen wie folgt hergestellt werden:

  • Werke geringen Umfangs – mit max. 6 Seiten – dürfen vollständig vervielfältigt werden.
  • Bei Werken größeren Umfangs dürfen bis zu 15 Prozent, max. aber 20 Seiten, vervielfältigt werden.

Nicht umfasst von der vertraglichen Vereinbarung mit den Bundesländern sind Vervielfältigungsstücke, die für AGs wie Orchester, Chor, Big Band etc. benötigt werden. Das gleiche gilt für Kooperationsangebote, die von öffentlichen oder privaten Musikschulen durchgeführt werden. In diesen Fällen muss zur Herstellung und Verwendung von Vervielfältigungsstücken eine gesonderte Lizenz bei der VG Musikedition eingeholt werden.

Weiterführende Informationen unter:
https://www.schulbuchkopie.de
https://www.zentralstelle-fotokopieren-an-schulen.de/die-zfs

Text

Musikschulen und Musikpädagogen können zur Herstellung und Verwendung von Notenkopien (Vervielfältigungen) aus geschützten Werken und Ausgaben einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abschließen. Nach Abschluss eines Vertrages darf die Musikschule bzw. der Musikpädagoge in folgendem Umfang Kopien herstellen und verwenden:

  • Kleinere Werke bis 5 Minuten Spieldauer (z. B. Pop-Songs, Lieder o. ä.) vollständig. Bei der Begrenzung auf 5 Minuten handelt es sich um einen Richtwert.
  • Bei Werken größeren Umfangs dürfen bis zu 20 Prozent (Richtwert in Bezug auf die Spieldauer) vervielfältigt werden. Dies können bei mehrsätzigen Werken einzelne, musikalisch abgrenzbare Abschnitte/Sätze sein.
  • Bei Sammelausgaben, bestehend aus mehreren Einzelwerken, ist die Begrenzung von 20 Prozent (in Bezug auf die Seitenzahl) nicht als Richtwert, sondern als exakte Grenze zu verstehen.
  • Die Kopien dürfen für öffentliche Wiedergaben, z. B. Aufführungen, verwendet werden.
  • Die Kopien dürfen an Juroren bei Wettbewerben weitergegeben werden.
  • Die Kopien können in allen Ensembles der Musikschule zur Verwendung im Unterricht und bei Aufführungen verwendet werden (Orchester, Big Band, Streicherensemble, Flötenklasse usw.).
  • Die Vervielfältigung umfasst auch die digitale Vervielfältigung und Speicherung im vorgenannten Umfang.

Mit dem Verband deutscher Musikschulen (VdM) und dem Bundesverband freier Musikschulen (bdfm) hat die VG Musikedition Rahmenpauschalverträge abgeschlossen, die den Mitgliedern dieser Verbände Nachlässe und Vergünstigungen einräumen. Mit dem Deutschen Tonkünstlerverband (DTKV), dem Bundesverband Deutscher Gesangspädagogen (BDO) sowie der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) bestehen Gesamtverträge, die den Mitgliedern dieser Verbände einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent einräumen. Darüber hinaus existieren gesamtvertragliche Vereinbarungen mit der katholischen und der evangelischen Kirche für deren Musikschulen wie auch für den Instrumentalunterricht, der von Kirchenmusikern erteilt wird.

Text

Bei der Nutzung von Kopien in Kinderbetreuungseinrichtungen ist grundsätzlich das allgemeine Kopierverbot für Noten und Liedtexte zu beachten. Kindergärten und ähnliche Einrichtungen haben aber die Möglichkeit, einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abzuschließen, der das Kopieren von Noten, Liedern und Liedtexten erlaubt. Mit den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg hat die VG Musikedition Pauschalverträge unterzeichnet, die sämtliche Kinderbetreuungseinrichtungen dieser Länder umfassen.

Text

Für die Nutzung von Notenkopien an Musikhochschulen und Universitäten gelten grundsätzlich die Regelungen zum Kopierverbot gem. § 53 Abs. 4 UrhG. Es existieren keine Pauschalvereinbarungen zwischen den Hochschulen und der VG Musikedition. Dies bedeutet, dass – abgesehen von den Schrankenregelungen nach § 60a UrhG ff. – keine Kopien von Noten an Musikhochschulen und Universitäten verwendet werden dürfen (vgl. auch Dürfen Lehrende oder Schüler Musik zu Lehrzwecken weitergeben oder bereitstellen?).

Text

Für die Herstellung und Nutzung von Kopien in Seniorenheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Volkshochschulen, Familienbildungsstätten, u.ä. gelten die Regelungen zum Kopierverbot für Noten und Liedtexte (§ 53 Abs. 4 UrhG). Diese Einrichtungen haben die Möglichkeit, einen Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abzuschließen, der das Kopieren von Noten, Liedern und Liedtexten erlaubt.

Musik in Forschung und Bibliotheken

Paragraphs

Text

Für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) dürfen bis zu 15 Prozent eines geschützten Werks jeder Art fotokopiert oder auch digitalisiert werden. Die entsprechenden Vervielfältigungen dürfen auch einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene Forschung zugänglich gemacht werden sowie in engen Ausnahmefällen auch Dritten, soweit dies der Überprüfung der wissenschaftlichen Forschung dient. Hier ist aber jeweils durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass andere als die genannten Personen keinen Zugang zu den Vervielfältigungen bzw. Digitalisaten haben.

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sogar bis zu 75 Prozent eines Werks vervielfältigt werden. Dann darf die Vervielfältigung oder das Digitalisat aber nur in den Händen des Forschers bleiben. Eine Weitergabe an andere Personen oder die öffentliche Zugänglichmachung (Einspeisung etwa in interne Hochschulnetze oder das Internet) sind anders als in den im vorigen Absatz genannten Fällen nicht zulässig.

Werke von geringem Umfang (etwa ein kurzes Klavierstück von zwei Seiten) oder Werke, die seit zwei Jahren vergriffen sind, dürfen für die wissenschaftliche Forschung vollständig kopiert werden.

Die genannten Nutzungen sind also zulässig, aber die Universität muss eine angemessene Vergütung an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften zahlen.

Text

Öffentlich zugängliche Bibliotheken sowie Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Hochschulen dürfen erschienene Werke aus ihren eigenen Beständen vervielfältigen (fotokopieren oder insbesondere digitalisieren) und diese Werke etwa Nutzern an Terminals in ihren eigenen Räumen zugänglich machen. Letzteres gilt aber nur, wenn diese Vervielfältigung pro Sitzung nicht mehr als zehn Prozent eines Werks umfasst. Werke von geringem Umfang (etwa ein kurzes Klavierstück von zwei Seiten) oder Werke, die seit zwei Jahren vergriffen sind, dürfen vollständig vervielfältigt werden, im letzteren Fall sogar ausgeliehen werden. Die Herstellung von Fotokopien zu anderen Zwecken, insbesondere zum Musizieren, ist nicht möglich.

Die entsprechende Nutzung dieser Werke ist zulässig; es muss jedoch eine angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaften bezahlt werden.

Text

Bislang unveröffentlichte, aber noch urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützte Werke können von Bibliotheken dann ohne ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt (digitalisiert) werden, wenn sie der Bibliothek von den Rechtsinhabern mit der ausdrücklichen Erlaubnis überlassen wurden, diese auszustellen oder auch zu verleihen. Mit der erstmaligen Ausstellung, bzw. dem Verleihen sind die die jeweiligen Bestände dann jedoch veröffentlicht.

Text

Unabhängig von den Ausnahmen, die unter Dürfen Bibliotheken Notenkopien anfertigen? und Was ist bei der Vervielfältigung bisher unveröffentlichter musikalischer Werke zu beachten? aufgeführt sind, bedarf die Vervielfältigung und Digitalisierung von Bibliotheksbeständen im Fall des noch bestehenden Urheber- oder Leistungsschutzes grundsätzlich der Genehmigung der Urheber bzw. der jeweiligen Rechtsinhaber. In vielen Fällen, vor allem bei älteren, aber noch geschützten Werken kann der aktuelle Rechtsinhaber jedoch nicht ausfindig gemacht werden, die Bibliothek könnte daher die gewünschte Digitalisierung der entsprechenden Bestände eigentlich nicht vornehmen.

Die Vervielfältigung ist nun aber gleichwohl möglich, sofern es um öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Archive und Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen geht. Allerdings müssen diese Institutionen zuvor eine sorgfältige Suche nach dem Rechtsinhaber ohne Erfolg durchgeführt haben. Hierzu müssen zahlreiche, vom Gesetzgeber im Anhang zu § 61a UrhG auch einzelnen aufgeführte Datenbanken durchsucht werden, insbesondere die zugänglichen Bibliothekskataloge, die Datenbanken der Verwertungsgesellschaften sowie generell Auskunftsdateien und Telefonverzeichnisse. Anschließend muss das Ergebnis dem Deutschen Patent- und Markenamt gemeldet werden.

Die danach mögliche Vervielfältigung kann jedoch nicht schrankenlos stattfinden, die jeweilige Institution muss zwingend im Interesse des Gemeinwohls sowie nicht-kommerziell handeln.

Die genannten Institutionen sind berechtigt, für den Zugang zu Digitalisaten verwaister Werke ein die Kosten der Vervielfältigung deckendes Entgelt zu verlangen.

Das miz und die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für Inhalt, Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und/oder Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen (siehe Haftungsausschluss).