Die Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes, die unter anderem für kurzfristig in Deutschland tätige ausländische Künstler eine pauschale Besteuerung vorsehen, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer am 12. Juni 2003 verkündeten Entscheidung
(C 234/01) festgestellt. Nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zahlen kurzfristig in Deutschland auftretende ausländische Künstler eine pauschale Einkommensteuer von bis zu 25 Prozent. Im Ausgangsfall hatte das Finanzamt Berlin-Neukölln bei einem Jazzmusiker eine Pauschalsteuer von 25 Prozent nicht nur von seinem Honorar, sondern wie üblich auch von den ihm ersetzten Spesen einbehalten. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Mitbesteuerung der Spesen, da deutsche Einkommensteuerpflichtige bei der Steuerberechnung ihre Betriebsausgaben absetzen können.
Angesichts dieses Gerichtsurteils fordert der Bühnenverein, die Ausländersteuerregelungen für Künstler an die Anforderungen des EG-Vertrages anzupassen. Die Betriebsausgaben dürfen in Zukunft nicht mehr in die pauschale Versteuerung einbezogen werden. Der Zusammenschluss der Europäischen Theater- und Orchesterverbände PEARLE*, der am vergangenen Wochenende in Birmingham tagte, fordert die EU darüber hinaus auf, endlich dafür Sorge zu tragen, dass die Doppelbesteuerung von Künstlern in Europa zukünftig vermieden wird. Immer wieder werden auch deutsche Künstler im Ausland zur Pauschalsteuer herangezogen, um dann noch einmal vom deutschen Fiskus ohne Anrechnung der gezahlten Pauschalsteuer voll besteuert zu werden. Dabei entstehen zuweilen Steuersätze von über 70 Prozent. PEARLE* vertritt insgesamt 3000 Theater- und Orchesterunternehmen in ganz Europa, einschließlich der Beitrittsländer.
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