Nachdem die jüngste Novelle am 13.9.2003 in Kraft getreten ist, soll das Urheberrechtsgesetz (UrhG) nun im Rahmen des so genannten zweiten Korbes in weiteren Punkten modernisiert werden. In einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 9.9.2004 werden die Eckpunkte des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgestellt. Danach wird es nicht zu einem Verbot der digitalen Privatkopie kommen, da ein solches in der Praxis nicht durchsetzbar sei. Außerdem wird es weiterhin keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. Die Regelung der Privatkopie wird allerdings in einem Punkt nachgebessert. Die Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch ist nach geltendem Recht nur zulässig, »soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird«. Durch diese Formulierung sollten die zulässigen Kopien auf legale Quellen beschränkt werden. Sie erwies sich jedoch als nicht ausreichend. Denn eine zulässige Privatkopie einer eigenen nicht kopiergeschützten Musik-CD, die unzulässigerweise im Internet zum Download angeboten wird, sei keine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Daher solle die Beschränkung nun auf ein offensichtlich rechtswidriges Angebot im Internet abstellen.

Hinsichtlich der Frage des Vergütungssystems kündigte das BMJ ein Nebeneinander von Pauschalgeräteabgaben und individueller Lizenzierung an. Hierbei sollen die Geräte in das System der pauschalen Vergütung aufgenommen werden, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden. Anders die aktuelle Rechtslage, nach der Geräte dann vergütungspflichtig sind, wenn sie zur Vervielfältigung bestimmt sind.

Bei der Ermittlung der Vergütungssätze soll der Umfang, in dem die Kopierschutzmaßnahmen verwendet werden, berücksichtigt werden. »Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung.« Dadurch soll eine Doppelbelastung der Verbraucher vermieden werden. Ansonsten wird die Vergütungshöhe in Zukunft nicht mehr durch den Gesetzgeber bestimmt. Im Entwurf ist lediglich der Anspruch auf eine angemessene Vergütung festgelegt. Haben die beteiligten Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Angemessenheit, so ist ein Schlichtungsmodell vorgesehen.

Außerdem soll das Verbot der Rechteübertragung für noch nicht bekannte Nutzungsarten gem. § 31 Abs. 4 UrhG gelockert werden. Der Urheber soll eine besondere, angemessene Vergütung erhalten, wenn sein Werk in einer Nutzungsart genutzt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als noch nicht bekannt galt. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart soll es dem Urheber möglich sein, der Nutzung zu widersprechen. Hinsichtlich bereits in der Vergangenheit geschlossener Verträge ermöglicht der Entwurf die Verwertung in einer neuen Nutzungsart ebenfalls gegen eine besondere angemessene Vergütung. Auch hier soll der Urheber der Nutzung entgegentreten können. Nach dem Entwurf kann er innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.

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